Die KK Implantologie
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Die Konsensuskonferenz Implantologie ist eine Kooperation von zwei Berufsverbänden (BDIZ, BDO), zwei wissenschaftlichen Fachgesellschaften (DGI, DGZI) und einem Verband, der sowohl Berufsverband als auch wissenschaftliche Fachgesellschaft (DGMKG) ist.

Mitglieder der KK sind:

· Berufsverband der Oralchirurgen e.V. ( BDO )

· Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland
  e.V. ( BDIZ EDI )

· Deutsche Gesellschaft für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie e.V. ( DGMKG )

· Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund- und Kieferbereich e.V. ( DGI )

· Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Implantologie e.V. ( DGZI )

Assoziiertes Mitglied ohne Stimmrecht in der Konsensuskonferenz Implantologie ist die Arbeitsgemeinschaft für Kieferchirurgie.

 

Allgemeines

Den Vorsitz der Konsensuskonferenz führt zur Zeit die DGMKG.

Vorsitzender ist Dr. Dr. Hans-Peter Ulrich.

Die Geschäftsstelle der Konsensuskonferenz befindet sich

Schoppastraße 4

65719 Hofheim

E-Mail: postmaster@mkg-chirurgie.de
E-Mail: hans-peter.ulrich@mkg-chirurgie.de

Jedes Mitglied entsendet zwei Teilnehmer in die Konsensuskonferenz. Die Sitzungen der Konsensuskonferenz finden in der Regel 4-mal im Jahr statt.

 

Aufgaben

Die Konsensuskonferenz ist als neutraler Treffplatz zur Meinungsbildung und zum Zwecke der Umsetzung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie ins Leben gerufen worden. In erster Linie geht es um Qualitätssicherung in der Implantologie, die einheitliche Definition von medizinischen Maßstäben und übereinstimmende Festlegung von Fortbildungsinhalten und deren gegenseitige Anerkennung und gleichmäßige Bewertung, jeweils bezogen auf dieses Gebiet.

Auf der gemeinsamen Sitzung der Gesellschaften (Konsensuskonferenz) am 2. Mai 1998 wurde der Beschluss gefasst, dass die wissenschaftlichen Gesellschaften DGI und DGZI eine strukturierte Fortbildung (Curriculum Implantologie) auf dem Gebiet der oralen Implantologie durchführen werden. DGZI und DGI erkennen ihre strukturierte Fortbildung (Curricula) gegenseitig vollumfänglich an. Der BDIZ EDI übernahm zusammen mit der DGMKG und dem BDO die berufsrechtliche Aufgabe, für die bei den wissenschaftlichen Gesellschaften erfolgreich erworbene Qualifikation auf dem Gebiet der oralen Implantologie bei den Zahnärztekammern eine Anerkennung als Tätigkeitsschwerpunkt zu erreichen. In derselben Sitzung wurde vereinbart, einheitliche Fortbildungs- und Prüfkriterien zu entwickeln.

Das Bemühen der Konsensuskonferenz war und ist die Aufstellung bundeseinheitlicher Kriterien der Fortbildung im Bereich der zahnärztlichen Implantologie. Von den an der Konsensuskonferenz teilnehmenden Verbänden haben die wissenschaftlichen Gesellschaften jeweils ihr eigenes Curriculum Implantologie entwickelt. Diese Curricula in den Grundzügen nach wissenschaftlichen Kriterien zu vereinheitlichen war eines der Ziele der Konsensuskonferenz.

Erfolgreich abgeschlossene postgraduierte strukturelle Fortbildungen (Curricula) können als Bausteinfortbildung beim Master of Science Studiengang vollumfänglich anerkannt werden. Seit 2005 bietet die DGI in Zusammenarbeit mit der Steinbeis Hochschule Berlin, einer staatlich anerkannten privaten Hochschule einen zweijährigen Master of Science Studiengang im Bereich oraler Implantologie an.

Die DGZI führt in Kooperation mit der Donau Universität Krems in Österreich einen Master of Science Studiengang in oraler Implantologie durch. Weitere Universitäten, z.B. die Westfälische Universität Münster, führen ebenfalls Master of Science Studiengänge im Fachbereich orale Implantologie durch.

Die Konsensuskonferenz schreibt aber weder die Inhalte der Curricula verbindlich vor noch ist derartiges beabsichtigt. Diese werden von den wissenschaftlichen Gesellschaften ständig aktualisiert.

Die DGZI führt eine Qualifikationsprüfung zum „Spezialist Implantologie DGZI“ durch. Diese Qualifikationsprüfung wird im Rahmen der Konsensuskonferenz als Fortbildung i.S. der Zertifizierungsrichtlinie anerkannt.

Gleiches gilt für das von der DGI zusammen mit der Akademie Praxis und Wissenschaft (APW) der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) angebotene Curriculum Implantologie.

Eine entsprechende Fortbildung im Bereich der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wird durch die DGMKG angeboten.

 

Zertifizierung zum Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie der Konsensuskonferenz

Der Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie ist auf dem Praxisschild und sonstigen Informationsmedien (Briefbogen, Telefonverzeichnis) wiedergabefähig.

Um die Zertifizierung können sich approbierte Zahnärzte und Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie bewerben, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Mindestens drei Jahre implantologische Tätigkeit,
2. Setzen und/oder Versorgen von mindestens 200 Implantaten oder von mindestens 70
     Versorgungsfällen je Kiefer, bei denen alle Indikationsklassen vertreten sein müssen,
3. Fortbildungsnachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien.

Als Zeiten implantologischer Tätigkeit können auch Zeiten der assistenz(zahn)ärztlichen Tätigkeit anerkannt werden.
Die prothetische Versorgung von Implantaten (Implantatprothetik) gilt als implantologische Tätigkeit.
Für rein chirurgisch tätige Zahnärzte und Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist die Fortbildung in zahnärztlicher Prothetik durch Bescheinigungen über die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen mit Lernzielkontrolle nachzuweisen.

Für die Verlängerung der Berechtigung zur Führung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie sind nur die Fortbildungsnachweise nach Maßgabe dieser Richtlinien zu erbringen.

Die Konsensuskonferenz ist der Auffassung, dass man bei Erfüllung dieser Bedingungen davon ausgehen kann, dass ein Zahnarzt nachhaltig auf dem Gebiet der Implantologie tätig und entsprechend fortgebildet ist, die entsprechende Angabe also „wahr und nicht irreführend ist“ und damit die Kriterien des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind.

Viele Zahnärztekammern verlangen keinerlei Nachweise und überlassen es dem jeweiligen Zahnarzt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten insoweit selbst einzuschätzen und den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie auf das Praxisschild zu schreiben, sofern er das für richtig hält.
Die Ausweisung des Tätigkeitsschwerpunktes Implantologie durch die Zahnärzte-
kammern erfolgt also nicht immer nach bundeseinheitlichen Kriterien, so dass die Gefahr der Irreführung von Patienten nach wie vor besteht.

 

Indikationsklassen für Implantatversorgung zur Regelversorgung

Die Konsensuskonferenz hat am 5. Juni 2002 die 1973 erstmals vom dem Gründungsvorsitzenden des BDIZ, Prof. h.c. Egon Brinkmann aufgestellten und vom Gutachterausschuss des BDIZ 1994 fortgeschriebenen Indikationsklassen neu beschrieben und eine Präambel aufgenommen:

Präambel:

Die optimale Therapie des Zahnverlustes ist der Ersatz jedes einzelnen Zahnes durch ein Implantat. Dabei ist der 8. Zahn eines Quadranten in der Regel nicht zu ersetzen und die Notwendigkeit des Ersatzes des 7. Zahnes individuell kritisch zu würdigen. Da dieses Optimum aus verschiedensten Gründen (insbesondere anatomische, wirtschaftliche) nicht immer erreicht werden kann, sind die nachfolgenden Regelfallversorgungen aufgestellt.

Die Regelversorgung sieht folgende Indikationsklassen vor:

Klasse I: Einzelzahnersatz

Klasse II: Reduzierter Restzahnbestand
Klasse II a: Freiendsituation

Klasse III: Zahnloser Kiefer
Definition der Regelfallversorgungen

Frontzähne

Klasse I a:

Wenn bis zu vier Zähne der OK-Front fehlen, die Nachbarzähne klinisch intakt sind:
1 Implantat je fehlendem Zahn.

Wenn bis zu vier Zähne der UK-Front fehlen, die Nachbarzähne klinisch intakt sind:
2 Implantate sollen die fehlenden Zähne ersetzen.

Seitenzahnersatz

Klasse I b:

Fehlen im Seitenzahnbereich Zähne aus der geschlossenen Zahnreihe, so soll bei nicht behandlungsbedürftigen Nachbarzähnen jeder fehlende Zahn durch ein Implantat ersetzt werden.

Klasse II:

Reduzierter Restzahnbestand          

Grundsatz: Bei der implantologischen Versorgung des reduzierten Restgebisses ist die Bezahnung des Gegenkiefers bei der Planung zu berücksichtigen. Darüber hinaus gelten die Regeln der konventionellen  Prothetik

Freiendsituation

Klasse II a:                    

Zähne 7 und 8 fehlen: keine Indikation zur Implantation
Zähne 6 -8 fehlen: 1 -2 Implantate
Zähne 5 -8 fehlen: 2 -3 Implantate
Zähne 4 -8 fehlen: 3 Implantate

Zahnloser Kiefer

Klasse III:
               
Für die Verankerung eines festsitzenden Zahnersatzes:
im zahnlosen Oberkiefer 8 Implantate, im zahnlosen Unterkiefer 6 Implantate.
Für die Verankerung eines herausnehmbaren Zahnersatzes:
im Oberkiefer 6 Implantate, im Unterkiefer 4 Implantate.

Die definitive Anzahl der Implantate richtet sich stets nach der jeweiligen Situation und Position der natürlichen Zähne, so dass die endgültige Entscheidung dem Behandler in Absprache mit seinem Patienten obliegt.

 

Gutachterwesen

Bei der Erstellung von Gutachten hat der Gutachter der Erwartung der Öffentlichkeit und der Gerichte an eine hervorragende Sachkunde und hohe Kompetenz als Sachverständiger zu entsprechen. Gutachter dürfen begutachtete Patienten vor Ablauf von 36 Monaten seit Annahme des Gutachtens außer in Notfällen nicht behandeln.

Die Berufung der Gutachter erfolgt durch die Mitgliedsgesellschaften und durch Beschluss der Konsensuskonferenz. Desweiteren gelten die Gutachterempfehlungen aller Mitgliedsverbände der Konsensuskonferenz.

Die Gutachter werden in einer Gutachterliste der Konsensuskonferenz nach ihren Mitgliedschaften geführt.

Punktebewertung von Fortbildung
entsprechend den Empfehlungen der BZÄK / DGZMK gültig ab 01.01.2006

A Vortrag und Diskussion
Symposien, Tagungen, Workshops, Seminare, Kongresse o. ä.
(In- und Ausland)

1 Punkt pro Fortbildungsstunde
max. 8 Punkte pro Tag
1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung
B Fortbildung mit aktiver Beteiligung jedes Teilnehmers:
Praktische Kurse, Praktische Übungen, Studiengruppen, Qualitätszirkel,
aktive Falldemonstrationen, Visiten, Hospitationen (In- und Ausland)

1 Punkt pro Fortbildungsstunde
max. 8 Punkte pro Tag
1 Zusatzpunkt pro Halbtag für Arbeit am Patienten, Phantom, Hands-on als
wesentlicher Kursinhalt mit praktischer Lernkontrolle
1 Zusatzpunkt für schriftliche Lernerfolgskontrolle pro Veranstaltung
C Interaktive Fortbildung:
elektronische, audiovisuelle, visuelle Medien o. ä. mit Auswertung des
Lernerfolgs in Schriftform oder elektronisch

1 Punkt pro Übungseinheit
2 Punkte pro Übungseinheit (aufwändige CME Beiträge, peer-reviewed*)
D Referententätigkeit (auch Qualitätszirkel-Moderatoren) gemäß den
Leitsätzen der DGZMK/BZÄK**
2 Punkte pro Veranstaltung (zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer)
E Erfolgreich absolviertes Abschlussgespräch/ Falldarstellung nach einem
Curriculum

15 Punkte zusätzlich einmalig pro Curriculum
F Anerkennung von ärztlichen Fortbildungsangeboten, die eine offizielle
Punktezuteilung erhalten haben
G Selbststudium durch Fachliteratur
10 Punkte pro Jahr


Auch im Ausland absolvierte Fortbildungsveranstaltungen werden, wenn sie den
Leitsätzen der BZÄK/ DGZMK/ KZBV zur zahnärztlichen Fortbildung entsprechen,
gemäß dieser Punktebewertung bewertet. Der Zahnarzt/ die Zahnärztin müssen
selbst einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der dies plausibel darlegt.
* Continous Medical Education Beiträge, von Experten begutachtet
** gilt nur für Vorträge für Mediziner und medizinisches Assistenzpersonal
Der Nachweis von Fortbildungsveranstaltungen wird in einem von der Konsensuskonferenz Implantologie erstellten Fortbildungspass erbracht unter Berücksichtigung von folgendem Punktesystem:

Voraussetzung ist selbstverständlich, dass der Veranstalter bzw. Referent berechtigt ist, Punkte zu vergeben.

 

Referenten

Referenten müssen über eine mindestens 10-jährige implantologische Tätigkeit verfügen und mindestens 1000 Implantate selbst gesetzt und/oder versorgt haben sowie eigene Fortbildungsveranstaltungen aus der Vergangenheit nachweisen können.

Sie müssen darüber hinaus persönlich integer sein, die Gewähr dafür bieten, dass sie allein nach fachlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten ihre Fortbildungstätigkeit ausrichten werden und über die Fähigkeit zur didaktischen Vermittlung des Stoffes verfügen.

Kursleiter, bei denen Bedenken hinsichtlich der Vermischung persönlicher oder von Herstellerinteressen mit Fortbildungsinteressen nicht ausgeräumt werden können, werden nicht zugelassen.

Referenten können nur dann zertifiziert werden, wenn sie über eine besondere, die Anforderungen an den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie erheblich übersteigende fachspezifische Erfahrung auf dem Gebiet der Implantologie oder auf den sonstigen Teilgebieten der curricularen Fortbildung verfügen, die Gegenstand dieser Richtlinie ist.

Es wird weiterhin vorausgesetzt, dass der Kursleiter Mitglied einer wissenschaftlichen Gesellschaft ist und den Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie erworben hat.

Die Zertifizierung ist auf 3 Jahre befristet und muss danach bei der jeweiligen Gesellschaft neu beantragt werden. Die Verlängerung der Zertifizierungsurkunde erfolgt durch das Büro der Konsensuskonferenz.